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Grundsatzurteil zur Haftungsfrage bei offenem WLAN-Netz erwartet
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe prüft derzeit, wer für den Missbrauch ungesicherter WLAN-Netze haftet – wenn z.B. ein Nachbar über die Verbindung illegal Musik aus dem Netz herunterlädt. Da die Reichweite der WLAN Netze häufig hundert Meter und mehr betragen kann, haben Betrüger oftmals leichtes Spiel sich in ungesicherte Netzwerke einzuschleichen und so z.B. illegal Musik herunterzuladen. Die Befürchtung entdeckt zu werden, haben die Täter kaum, denn die IP- Adresse führt die Fahnder grundsätzlich nur zum Anschlussinhaber.
Der Bundesgerichtshof (BGH), muss nun klären ob WLAN- Nutzer für eventuelle Schäden haften müssen, wenn sie ihren Anschluss nicht absichern.
Hintergrund ist die Klage einer Frankfurter Plattenfirma gegen einen WLAN- Anschlussinhaber. Der Beklagte war gegen die Abmahnung sowie eine Schadenersatzforderung durch die Plattenfirma rechtlich vorgegangen, da er sich zur Tatzeit nachweislich im Urlaub befand. In seiner Begründung berief er sich darauf, dass ein Unbekannter seinen nicht abgesicherten WLAN- Anschluss für die Urheberrechtsverletzung genutzt haben müsse. Auf dieser Grundlage wurde der Beklagte durch ein Urteil des OLG Frankfurt am Main freigesprochen. Die Urteilsbegründung lautete „der Beklagte habe keine Prüfungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN- Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse“. Die Plattenfirma legte gegen dieses Urteil Revision ein und so kam es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem BGH, bei der die Richter klar machten, das der Fall beispielhaft für die Urheberrechtsverletzungen, die „in großem Stil per Internet möglich“ sei, so der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm.
Verbraucherzentralen erkämpfen verbesserte Online-Käuferrechte vor BGH
Am 09.12.2009 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), das ein Mausklick nicht mehr ausreicht, um bei einem Vertragsabschluss die Kosten für eine spätere Verschlechterung der Ware auf den Kunden abzuwälzen. “Laut Gesetz ist dies erst gültig, wenn der Verbraucher darüber in Textform, also schriftlich, belehrt worden ist”, so der Bundesgerichtshof in seiner Begründung. Auf der Auktionsplattform ebay, sei dies aber nicht der Fall, dort gelte der Käufer bereits durch den Tastendruck als belehrt. Geklagt hatten die Verbraucherzentralen gegen einen ebay-Händler für Kinder- und Babybekleidung (VIII ZR 219/08).
So lange eine Belehrung nur online vorgegeben ist, muss der Händler für beschädigte Produkte seines Kunden aufkommen, sofern dieser von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, sowie die Waren innerhalb eines Monats zurückgibt und sie in dieser Zeit nur so genutzt wurde, wie es vorgesehen ist, erklärte ein BGH-Sprecher. Nach Aussage des Sprechers, ist es nun jedem Internethändler anzuraten, seine Geschäftsbedingungen genau zu prüfen. Diese müssten “eindeutig, klar und transparent” sein.